ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT


Die Örtliche Zuständigkeit der Notare, d.h. die territorialen Grenzen, innerhalb derer sie ihre Pflichten wahrnehmen können, wird durch Artikel 4 des Gesetzes 2830/2000 "Berufsordnung für Notare" geregelt, der in der gültigen Fassung wörtlich Folgendes aussagt:  

“Artikel 4 - Örtliche Zuständigkeit

    1. Der Notar übt seine Pflichten im gesamten Gebiet des Amtsgerichtes aus, an dem er zugelassen ist, und wie jeweils das Gebiet des Amtgerichtes bestimmt ist. 2. In Abweichung von den vorhergegangenen Paragraphen haben die Notare, die in den Kommunen, die hinsichtlich der Gerichtsbarkeit zu den Gebieten der folgenden Amtsgerichte: a) Athen, b) Piräus, c) Nikäa, d) Kallithea, e) Nea Iona, f) Peristeri, g) Halandri, h) Amarousi, i) Salamina, j) Aharnes, k) Kropi, l) Elefsina, m) Megara, n) Marathon, o) Lavrio, außer der Insel Kea, p) Nea Liosia und q) Agia Paraskevi gehören, das Recht, ihre Pflichten auch in den anderen Gebieten der oben genannten Amtsgerichte auszuüben, aber nur wenn sie gerufen sind, notarielle Akte im Hause, im Geschäft oder dem Büro eines der Beteiligten oder dessen Vertreters oder am Ort der Behandlung, wenn sie behandelt werden, oder Inhaftierung, wenn sie inhaftiert sind, oder in einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut oder –organisation zu vollziehen, wie auch wenn sie mit einem anderen Notar zusammenwirken oder ihnen die Durchführung einer Versteigerung übertragen ist. 3. Der Notar hat das Recht, aber auch die Pflicht, am Zulassungsort nur ein Büro zu unterhalten. Die Verletzung dieser seiner Pflicht ist ein Disziplinarverstoß.“

 

Folglich und auf der Grundlage des obigen Artikels des Notarkodexes wie auch der Tatsache, dass ich als Notarin für das Gebiet des Amtsgerichtes Athen (FEK Zulassung: FEK 58/23-1-2009 Band 3) zugelassen bin:

 

Habe ich die örtliche Zuständigkeit für notarielle Beurkundungen:  

1. In dem gesamten Gebiet des Amtsgerichts Athen 

2. In den Gebieten der Amtsgerichte: 

a) Piräus, b) Nikäa, c) Kallithea, d) Nea Iona, e) Peristeri, f) Halandri, g) Amarousi, h) Salamina, i) Aharnes, j) Kropi, k) Elefsina, l) Megara, m) Marathon, n) Lavrio, außer der Insel Kea, o) Nea Liosia und p) Agia Paraskevi  

in diesen Gebieten jedoch unter der Bedingung,

dass ich zur notariellen Beurkundung gerufen werde: 

- im Hause, im Geschäft oder dem Büro eines der Beteiligten oder dessen Vertreters  

- oder am Ort der Behandlung, wenn sie behandelt werden, oder Inhaftierung, wenn sie inhaftiert sind,  

- oder in einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut oder –organisation  

- oder wenn ich mit einem anderen Notar zusammenwirke  

- oder mir die Durchführung einer Versteigerung übertragen ist. 

 

 

A N M E R K U N G: Die oben genannten Voraussetzungen und Einschränkungen betreffen ausschließlich den Ort der Unterzeichnung der notariellen Akte. Oft gibt es das Missverständnis, dass Notare Urkunden nur über Immobilien erstellen können, die im Gebiete deren örtlicher Zuständigkeit gelegen sind, was natürlich nicht stimmt. Der Notar, in welchem amtgerichtlichen Gebiet er auch immer zugelassen sein mag, kann Urkunden zu Immobilien erstellen und unterzeichnen, wo immer sich diese auf griechischem Territorium auch befinden. Die örtliche Zuständigkeit betrifft, wie bereits gesagt, ausschließlich und nur den Ort der Unterzeichnung und nicht den Vertragsgegenstand.